Weidenhammer Packaging Group
1. Anwendungsbereich
1.1 Bestellungen erfolgen ausschließlich zu den nachstehenden Einkaufsbedingungen. Sofern der Lieferant diese erhalten hat und mit ihrer Geltung einverstanden war, gelten sie auch für zukünftige Bestellungen bei dem Lieferanten.
1.2 Geschäftsbedingungen des Lieferanten finden keine Anwendung. Eine Anerkennung dieser bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung. Dies gilt auch, wenn wir Lieferungen und Leistungen des Lieferanten ohne ausdrücklichen Widerspruch gegen dessen Geschäftsbedingungen annehmen.
2. Angebote, Bestellungen, Vertragsabschluss
2.1 Kostenvoranschläge und Angebote des Lieferanten sind für uns kostenfrei und verpflichten uns nicht zur Bestellung. Dies gilt auch für Besuche und Bemusterungen zur Erstellung von Angeboten.
2.2 Jede Bestellung bedarf einer vollständigen, inhaltsgleichen Auftragsbestätigung durch den Lieferanten, sofern sie nicht ein rechtsgültiges Angebot des Lieferanten inhaltsgleich bestätigt. Die Bestellung erfolgt schriftlich (ausreichend neben der gesetzlichen Schriftform ist die elektronische Form oder die Textform per Telefax oder E-Mail) und bedarf der schriftlichen Auftragsbestätigung nach angemessener Frist. Mündliche Vereinbarungen sind schriftlich zu bestätigen.
2.3 Hält der Lieferant eine in der Bestellung angegebene Frist für die Auftragsbestätigung nicht ein, sind wir berechtigt, die Bestellung ohne Kostentragungspflicht zu widerrufen. Dies gilt auch, wenn die gesetzliche Annahmefrist für die Bestellung verstrichen ist.
2.4 Sofern der Lieferant Änderungen oder Ergänzungen an der Bestellung vornimmt, werden diese nur dann rechtswirksam, wenn wir sie schriftlich rückbestätigen.
2.5 Übernimmt der Lieferant Herstellpflichten, ist die Verlagerung der Herstellung von wesentlichen Teilen der Bestellung auf Dritte nur gestattet, wenn wir hierzu schriftlich die vorherige Zustimmung erteilt haben.
3. Modelle, Zeichnungen, Spezifikationen
3.1 Die von uns dem Lieferanten zur Ausführung von Bestellungen überlassenen Modelle, Zeichnungen, Spezifikationen oder sonstige Unterlagen bleiben unser Eigentum. An diesen bestehende Urheberrechte verbleiben bei den Rechteinhabern. Sie dürfen nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung an Dritte weitergegeben werden. Die nach diesen Unterlagen vom Lieferanten hergestellten Erzeugnisse werden ausschließlich zu unserem Bedarf und nicht für Dritte gefertigt bzw. diesen ausgeliefert. Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses hat der Lieferant sie uns nach Aufforderung unverzüglich zurückzugeben oder zu vernichten.
3.2 Der Lieferant hat uns Bedenken gegen eine ihm vorgelegte Spezifikation, die gewünschte Art der Ausführung, den Zustand beigestellter Ware oder den Inhalt von Unterlagen unverzüglich nach Auftreten der Bedenken mitzuteilen.
4. Versand, Verpackung
4.1 Liefergegenstände sind sachgemäß zu verpacken und zu versenden. In der Bestellung ausgewiesene Verpackungs- und Versandvorschriften sind einzuhalten. Unabhängig davon hat der Lieferant die Liefergegenstände bezogen auf den Versand an die ihm mitgeteilte Empfangsstelle nach den jeweils einschlägigen nationalen und internationalen Vorschriften zu verpacken, zu kennzeichnen und die geeignete Transportart zu wählen. Wenn solche Vorschriften nicht getroffen sind, hat der Lieferant sich eigenständig um die Einhaltung entsprechender Vorschriften zu kümmern. Dies gilt insbesondere dann, wenn es sich bei den Liefergegenständen um Produkte handelt, für die Sonderbestimmungen gelten.
4.2 Spätestens am Tage des Versands hat der Lieferant eine Versandanzeige mit unseren vollständigen Bestelldaten an die Stelle, die die Bestellung ausgelöst hat, vorzunehmen. Packzettel und Rechnungen gelten nicht als Versandanzeige.
4.3 Jeder Lieferung ist ein Lieferschein mit den vollständigen Bestelldaten beizufügen. Insbesondere muss dieser die jeweilige Menge des Liefergegenstands sowie die Bestellnummer aufführen.
4.4 Mehrkosten, die uns durch die Nichtbeachtung vorstehender Regelungen entstehen, gehen zu Lasten der Lieferanten.
5. Eigentumsvorbehalt
5.1 Eigentumsvorbehaltsregelungen des Lieferanten, die über einen einfachen Eigentumsvorbehalt hinausgehen, wird ausdrücklich widersprochen. Sie gelten nur, wenn wir sie mit dem Lieferanten individuell ausgehandelt haben.
5.2 Die Bearbeitung oder Umbildung von Beistellungen durch den Lieferanten erfolgt für uns als Hersteller gemäß Â§ 950 BGB. Der Lieferant wird den Gegenstand anschließend mit verkehrsüblicher Sorgfalt für uns kostenlos und getrennt vom Eigentum Dritter verwahren.
6. Preise, Liefer- und Zahlungsbedingungen
6.1 Vereinbarte Preise sowie Vergütungssätze sind bindend. Mangels abweichender Vereinbarungen gelten für Lieferungen die Bedingungen „DDP … (Empfangsstelle)“ gem. Incoterms 2000.
6.2 Die Preise verstehen sich bei Lieferung frei Versandstelle einschließlich Transport- und Verpackungskosten. Der Lieferant ist zur Rücknahme der Verpackung nach der zum Zeitpunkt der Lieferung geltenden aktuellen Verpackungsverordnung verpflichtet. Erfolgt die Lieferung an einen benannten Ort innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, gelten, soweit an diesem Ort vorhanden, entsprechende Vorschriften.
6.3 Die Rechnung ist mit aussagefähigen Unterlagen und Bestelldaten nach erfolgter vertragsgemäßer Lieferung, Leistung oder Abnahme prüfbar und in ordnungsgemäßer Form in zweifacher Ausfertigung einzureichen.
6.4 Wir zahlen nach unserer Wahl entweder innerhalb von 28 Tagen unter Abzug von 3 % Skonto oder innerhalb von 45 Tagen netto. Die Zahlungsfrist läuft ab Rechnungseingang, jedoch nicht vor vollständiger, mangelfreier Lieferung, Leistung oder Abnahme, falls eine solche gesetzlich vorgesehen oder vereinbart ist. Die Zahlung erfolgt rechtzeitig, wenn am letzten Tag der nach diesen Bedingungen berechneten Frist die Bank zur Zahlung angewiesen wird.
6.5 Nachnahmesendungen werden nicht eingelöst, es sei denn, es ist Zahlung per Nachnahme vereinbart worden.
6.6 Zahlungen bedeuten kein Anerkenntnis von nicht vereinbarten Preisen und Konditionen, sofern diese nicht branchenüblich aufgestellt und berechnet waren. Eine Anerkennung von Lieferungen oder Leistungen als vertragsgemäß ist mit einer Zahlung nicht verbunden.
6.7 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns in gesetzlichem Umfang zu. Der Lieferant ist ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung nicht berechtigt, seine Forderungen gegen uns an Dritte abzutreten oder durch Dritte einziehen zu lassen.
7. Fristen, Termine, Benachrichtigung bei Verzögerungen
7.1 Vereinbarte Liefertermine und fristen sind verbindlich. Maßgebend für die Einhaltung ist der Eingang der Lieferung bei der Empfangsstelle. Sofern eine Abnahme vereinbart oder gesetzlich bestimmt ist, ist der Zeitpunkt der Abnahme maßgeblich.
7.2 Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung schriftlich darüber in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar waren, aus denen sich ergibt, dass die vereinbarte Lieferzeit oder Lieferfrist nicht eingehalten werden kann. Dies befreit ihn nicht von der Verantwortung für Rechtsfolgen im Verzugsfall.
7.3 Kommt der Lieferant in Verzug, stehen uns die gesetzlichen Ansprüche zu. Insbesondere sind wir berechtigt, den Verzögerungsschaden geltend zu machen. Ist eine angemessene Nachfrist erfolglos verstrichen oder war diese entbehrlich, können wir Schadensersatz statt der Leistung geltend machen und/oder den Rücktritt erklären. Der Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung erfasst auch die durch einen Deckungskauf oder durch die Einschaltung Dritter entstandenen Mehraufwendungen.
7.4 In Fällen höherer Gewalt oder bei sonstigen Hindernissen, die von uns nicht zu vertreten sind und nicht verhindert werden konnten, haben wir das Recht, vereinbarte Termine oder Fristen so lange zu verschieben, bis die Behinderung weggefallen ist. Sollten sie länger als drei Monate andauern, hat jede Vertragspartei das Recht, vom Vertrag zurückzutreten.
8. Teil-, Vorab-, Mehr- oder Minderlieferungen
8.1 Teillieferungen sind nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung zulässig.
8.2 Vorzeitige Lieferungen oder Leistungen sind uns frühzeitig zu avisieren. Sie können zurückgewiesen werden, wenn wir diese nicht im Ausnahmefall zulassen.
8.3 Mehr- oder Minderlieferungen müssen vorab ausdrücklich schriftlich vereinbart werden. Sofern unsere Zustimmung nicht vorliegt, können wir Minderlieferungen als mangelhafte Lieferung zurückweisen. Mehrlieferungen sind vom Lieferanten nach Aufforderung unverzüglich zurückzunehmen oder können auf dessen Kosten eingelagert werden.
9. Gefahrübergang
Der Gefahrübergang erfolgt bei Eintreffen der Lieferung an der Empfangsstelle. Sofern eine Abnahme gesetzlich vorgesehen oder vertraglich vereinbart ist, erfolgt der Gefahrübergang mit Abnahme.
10. Mängeluntersuchung, Mängelansprüche
10.1 Bei Verträgen, für die die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht gilt, werden wir die gelieferte Ware ab Ablieferung innerhalb einer Frist von acht Arbeitstagen auf Transportschäden, sowie offen zutage tretende Mängel stichprobenartig untersuchen und hierbei festgestellte Mängel, sowie die zu einem späteren Zeitpunkt entdeckten versteckten Mängel und Mängel, die erst bei der Verarbeitung entdeckt werden, innerhalb von acht Arbeitstagen ab Entdeckung anzeigen.
10.2 Der Lieferant hat die geschuldeten Lieferungen/Leistungen frei von Sach- und Rechtsmängeln zu erbringen sowie übernommene Garantien einzuhalten. Hat er uns vorab Proben, Muster oder Produktbeschreibungen überlassen, die Gegenstand vereinbarter Spezifikationsmerkmale geworden sind, ist die Lieferung nur dann vertragsgemäß, wenn sie auch mit diesen vollständig übereinstimmt.
10.3 Liegt ein Mangel vor, sind wir berechtigt, im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen über Mängelansprüche Nacherfüllung durch Mangelbeseitigung, Lieferung einer mangelfreien Sache bzw. Neuherstellung zu verlangen. Der Lieferant hat alle zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen zu tragen. Daneben können wir, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, Schadensersatz für durch Mängel entstandene Schäden verlangen.
10.4 Weigert sich der Lieferant, eine geschuldete Nacherfüllung vorzunehmen oder bleibt sie erfolglos, obgleich wir ihm eine angemessene Nachfrist gesetzt haben, sind wir zur Minderung berechtigt. Dieses Recht steht uns auch dann zu, wenn die Nachfrist aus gesetzlichen Gründen entbehrlich war. Soweit die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, können wir auch vom Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen.
10.5 In dringenden Fällen können wir, wenn dies unumgänglich ist, um unverhältnismäßig hohe Schäden zu vermeiden und wir den Lieferanten nicht erreichen konnten, Mängel im erforderlichen Umfang selbst oder durch Dritte beseitigen und die hierdurch entstehenden Kosten vom Lieferanten ersetzt verlangen.
10.6 Die Verjährungsfrist für Mängel beträgt 36 Monate, sofern nicht gesetzlich eine längere Frist vorgesehen ist. Die Frist beginnt jeweils mit Lieferung, Leistungserbringung oder Abnahme zu laufen, wenn eine solche gesetzlich vorgesehen oder vereinbart ist. Für im Rahmen der Nacherfüllung ersetzte Teile beginnt die gesetzliche Verjährungsfrist mit Einbau zu laufen. Rückgriffsansprüche gegen den Lieferanten wegen Aufwendungen aus Mängeln, die beim Verbrauchsgüterkauf auftreten, stehen uns im gesetzlichen Umfang ungekürzt zu.
11. Nutzungsrechte, Schutzrechte Dritter
11.1 Der Lieferant stellt sicher, dass die Lieferungen und Leistungen zu den vertraglich vereinbarten bzw. vom Lieferanten oder Hersteller angegebenen Nutzungszwecken eingesetzt werden können und wir bei zweckgerichteter Nutzung nicht Urheberrechte, Patentrechte oder andere gewerbliche Schutzrechte Dritter verletzen.
11.2 Der Lieferant stellt uns von allen Ansprüchen frei, die wegen Verletzung gewerblicher Schutzrechte an uns gestellt werden, wenn diese auf einer schuldhaften Pflichtverletzung von ihm oder seinen Erfüllungsgehilfen beruht. Darüber hinaus hat er alle für ihn zumutbaren Maßnahmen zu unternehmen, um uns die vertragsgemäße Nutzung ohne Beeinträchtigung Dritter zu ermöglichen. Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich von gegen ihn erhobener Klagen oder der Geltendmachung von Ansprüchen wegen Schutzrechtsverletzungen in Kenntnis zu setzen und alle diesbezüglichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen, um eine mögliche Inanspruchnahme abzuwehren.
12. Produkthaftung, Versicherung
12.1 Der Lieferant stellt uns von Ansprüchen aus außervertraglicher Produkthaftung frei, die auf einen Fehler des von ihm gelieferten Produkts zurückzuführen sind. Im Rahmen seiner Haftung ist er im Produkthaftungsfall auch verpflichtet, uns die Kosten für Maßnahmen zu erstatten, die wir zur Verhinderung von Produkthaftungsschäden in angemessenem und gebotenem Umfang durchführen müssen. Wir werden solche Maßnahmen nicht ohne Einschaltung des Lieferanten treffen, es sei denn, dieser konnte kurzfristig nicht erreicht werden. Wird aufgrund Gefahr für Leib, Leben und Gesundheit Dritter ein Produktrückruf erforderlich oder behördlich angeordnet, hat uns der Lieferant die hierdurch entstehenden notwendigen Kosten zu ersetzen.
12.2 Der Lieferant hat einen den vertraglichen Risiken angemessenen Versicherungsschutz und als Produkt- oder Teileprodukthersteller im Sinne der Bestimmung zur außervertraglichen Produkthaftung eine Produkthaftpflichtversicherung mit Abdeckung möglicher Rückrufkosten einzurichten. Auf Verlangen wird er uns den Abschluss bzw. die Aufrechterhaltung des Versicherungsschutzes nachweisen.
13. Geheimhaltung
13.1 Der Lieferant ist verpflichtet, alle von uns erhaltenen geheimhaltungsbedürftigen Informationen, insbesondere Vertragsbedingungen, technische oder kaufmännische Informationen, Muster, Zeichnungen und andere Unterlagen (gleich ob diese elektronisch oder in sonstiger Form überlassen werden) vertraulich zu behandeln. Sie dürfen ohne unsere schriftliche Zustimmung nicht vervielfältigt oder an Dritte weitergegeben werden. Die Pflicht gilt nicht für solche Informationen, die bereits öffentlich bekannt geworden sind oder ohne Verletzung einer Geheimhaltungspflicht bekannt werden.
13.2 Die geheimhaltungsbedürftigen Informationen dürfen nur für die Erfüllung des Auftrags genutzt werden und sind uns danach nach unserer Wahl entweder unverzüglich zurückzugeben oder zu vernichten. Der Lieferant ist insbesondere nicht berechtigt, von uns erhaltene Informationen zur Anmeldung eigener gewerblicher Schutzrechte zu verwenden oder sie in anderer Weise wirtschaftlich zu verwerten. Zuwiderhandlungen verpflichten den Lieferanten zum Ersatz des uns entstandenen Schadens und berechtigen uns, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
14. Schutzvorschriften
Der Lieferant verpflichtet sich, die für ihn geltenden einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere Vorschriften hinsichtlich der Ausführung von Anmeldepflichten für Stoffe, Kennzeichnungsvorschriften, Vorschriften bei Ausführung von Gefahrguttransporten, Unfallverhütungs- und Umweltschutzbestimmungen sowie sonstige behördliche Anordnungen einzuhalten. Wenn der Lieferant die oben genannten Vorschriften nicht einhalten kann, hat er Weidenhammer unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen.
15. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
15.1 Erfüllungsort für Lieferungen ist die Empfangsstelle, falls eine Abnahme vereinbart oder gesetzlich vorgesehen ist, der Ort der Abnahme.
15.2 Gerichtsstand für Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien ist Mannheim bzw. das für die Hauptverwaltung der ABRO Weidenhammer GmbH zuständige Gericht. Wir sind jedoch berechtigt, gegen den Lieferanten Klage an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu erheben.
15.3 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG; UN-Kaufrecht) ist ausgeschlossen.
Stand: Juli 2010
Zur „Weidenhammer Packaging Group“ gehören insbesondere:
- Dorpak B.V.
- Neuvibox S.A.S.
- OOO Weidenhammer Packaging
- Weidenhammer Belgium BVBA
- Weidenhammer Hellas S.A.
- Weidenhammer Packaging Group GmbH
- Weidenhammer Packaging LP
- Weidenhammer Packungen GmbH & Co. KG
- Weidenhammer Plastic Packaging GmbH
- Weidenhammer UK Limited